[ 3 ] Section 18 Emergency Exemption Requests and Coronavirus (COVID-19) Pesticide Registration US EPA
[ 5 ] Mikrobiologische Sicherheit des SAFEX®-Theaternebel
KEINE GAFAHR Weitergehende Erläuterung
Kann man Sicherheit übertreiben?
Erfahrungsbericht ü. die Anwend. v. Theaternebel bei Notfalltrainings Capt. Dipl-Ing T. Krieg, Sea-Med-Care,Instructor, Hamburg
SAFEX® hat nur sehr wenige, sorgfältig ausgewählte Produkte aus Fernost als Partnerprodukte in sein Lieferprogramm übernommen. Bei der Auswahl bzw. der Überprüfung der Erzeugnisse ist aufgefallen, dass fast alle ein CE-Zeichen tragen und eine entsprechende „chinesische“ Konformitätserklärung beigefügt bzw. downloadbar ist.
Überprüft man jedoch die Konformität praktisch anhand importierter Muster direkt, zeigt sich wenig überraschend, dass weder das CE-Zeichen noch die Dokumentationen auch nur den geringsten Wert haben! Elektrische Geräte z. B. entsprechen ganz einfach nicht den Regeln, die aktuell in der EU für derartige Erzeugnisse gelten.
Es fällt schwer zu glauben, welch grobe technische Mängel die Produkte zum Teil aufweisen (z. B. keine Erdung, Netzspannung auf DMX-Steckern, kein oder falscher Überhitzungsschutz etc.).
Die geltenden EU-Verordnungen und Richtlinien bestimmen eindeutig, dass derjenige, der Erzeugnisse in die europäische Gemeinschaft einführt, also der Einführer selbst in vollem Umfang für die Überprüfung der Produktsicherheit verantwortlich ist und dass ein Erzeugnis nur dann mit einem CE-Zeichen gekennzeichnet werden darf, wenn es die europäischen Vorschriften überhaupt gestatten und wenn es den technischen Anforderungen dafür auch wirklich entspricht. Also nichts mit CE-Zeichen-Übernahme einfach so aus China etc.!
Auch Teile, also auch Gerätekomponenten dürfen zu einem guten Teil gar nicht mit dem CE-Zeichen versehen werden, weil nach europäischen Vorschriften nur bestimmte Produktgruppen dieses tragen dürfen.
Man hat SAFEX® gelegentlich vorgeworfen, es mit der Sicherheit zu übertreiben, obwohl gerade wir schon oft gegen übertriebene Sicherheitskennzeichnungen, Warnung etc. Stellung bezogen haben. Aber wenn Effektgeräte wie z. B. die zurzeit beliebten, elektrischen Funkenerzeuger ein Blechgehäuse haben, dieses jedoch in keinster Weise mit der Erdleitung des dreipoligem Schukosteckers verbunden sind und auch, was den richtiger Anschluss der Erdleitung angeht, keines der importierten Mustergeräte den Vorschriften entsprochen hat, dann wird es kritisch.
Auch bei einer nicht unerheblichen Anzahl von Effektgeräten, die mit Betriebstemperaturen zwischen 300 °C - 600 °C arbeiten, wie das bei Funkeneffektgeräten der Fall ist, fehlt der korrekte bzw. wirksame Schutz gegen Versagen der Temperatursteuerung. Insofern ist es keineswegs auszuschließen ist, das nach grobem Transport oder Sturz das eingeschaltete und ggf. vergessene Gerät auf der Bühne die ganze Nacht ohne Regelung heizt und damit unweigerlich einen Brand ausgelöst, wenn der einzige Regelthermostat beschädigt wurde. Gleiches gilt auch für Nebelgeräte, bei denen der 2. Temperaturschutz nicht sachgerecht oder gar nicht vorhanden ist.
In der Praxis erscheint das zunächst für den Einführer oder Händler wenig problematisch, man belässt das CE-Zeichen einfach auf dem Gerät und schreibt, wenn überhaupt eine Konformitätserklärung nach eigenem Gusto aus. Das fällt nur selten auf, denn die Marktüberwachung in Deutschland ist nicht besonders ausgeprägt, im Prinzip überlässt der Gesetzgeber dem Gewerbetreibenden die Verantwortung, bestraft aber hart, wenn etwas passiert.
In dem Augenblick jedoch, wenn ein ernsthaftes Vorkommnis (Brand, tödlicher Schlag etc.) stattgefunden hat, finden die Unfalluntersucher in aller Regel heraus, ob CE-Konformität und damit auch die Berechtigung das Zeichen anzubringen, überhaupt vorgelegen hat.
In solchen Fällen hat sich dann nicht nur der Importeur ggf. sogar strafbar gemacht, sondern Importeur und Händler haben sich ordnungswidrig verhalten, denn auch der Händler ist nach europäischem Recht verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die Sicherheit der Geräte auch wirklich gewährleistet ist. So sind z. B. Händler verpflichtet zu prüfen, ob eine korrekte Gebrauchsanweisung für in Deutschland vertriebene Geräte in deutscher Sprache vorliegt! Ist dies nicht der Fall ist der Vertrieb illegal. (Ordnungswidrigkeiten werden je nach Art des Verstoßes mit bis zu 10.000 bzw. 100.000 € geahndet)
Stimmen die zuvor beschriebenen Voraussetzungen nicht, übernimmt in der Regel keine Versicherung die Schadensdeckung, schon gar nicht, wenn es um hohe Schäden wie z. B. für ein abgebranntes Theater o. ä. geht. Dann bleibt auch der Händler, der auf seinen Großhändler vertraut hat, auf seinem Schaden sitzen und haftet zunächst selbst als allererster gegenüber seinem Kunden.
Was das in einem solchen Fall für den Händler und für seinen Kunden (Käufer/Verwender der Geräte) bedeutet, darüber haben nur die allerwenigsten eine reale Vorstellung:
Sie bleiben in aller Regel auf ihrem Schaden sitzen, der Händler wird nur kompensiert, wenn die Versicherung des Großhändlers oder Importeurs die Haftung übernimmt, sofern dieser noch existiert oder nicht sofort Insolvenz etc. anmeldet. Der Käufer und damit Benutzer des Geräts kann Ansprüche an Händler oder Großhändler nur geltend machen, wenn beide die zu vorgenannten Voraussetzungen noch erfüllen. Kleinere Händler werden in der Regel keinen allzu „üppigen“ Versicherungsschutz haben und bis Großhändler oder Importeur sich zur Schadensübernahme fähig oder bereit erklären, können Jahre vergehen.
Dieses Problem ist zwar nicht neu, bei Unsachgemäß konstruierten Geräten aus Fernost mit hohem Energieumsatz/Heizleistung ist die Eintrittswahrscheinlichkeit allerdings größer als beim Kauf von z. B. Marken- Audiokomponenten, Beleuchtungsmitteln etc.
45Jahre ungefährlicher SAFEX®-THEATERNEBEL
SAFEX® NEBELFLUIDE wurden in der Entwicklungsphase (1973) sowie in den neunziger Jahren, nachdem ein unberechtigter Verdacht hinsichlich Schadwirkung in Fachkreisen kommuniziert worden war, noch einmal arbeitsmedizinisch, toxikologischen und sicherheitstechnisch untersucht (siehe SAFEX®-Unbedenklichkeitserklärung). Nach nun 44 Jahren Erfahrung mit dem Produkt und eine mindestens jährlichen Überprüfung der sicherheitstechnischen Daten in internationalen Datenbanken und Rechtsvorschriften der EU gibt es keinen Anlass, von der ursprünglichen sicherheitstechnischen Beurteilung auch nur im Geringsten abzuweichen.
Auch die im April 2016 von der deutschen BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) unternommene Anstrengung, einen Bestandteil von Nebelfluiden (PG) auf europäischer Ebene als reizend einstufen zu lassen, hatte keinen Erfolg. SAFEX® und andere Fachleute reichten Ablehnungsanträge an die zuständige, europäische Behörde (ECHA) ein, mit dem Ergebnis, dass diese den deutschen Antrag kurz und bündig als »unbegründet« einstufte.
Der Antrag war mit dem Hintergrund, dass der Wirkstoff PG auch in Verdampfungsfluiden für E-Zigaretten enthalten ist, gestellt worden, welche verschiedene Bundesbehörden als »bekämpfenswert« einstufen.
Ganz im Gegenteil, SAFEX® sieht die Tatsache, dass das Produkt sich sicherheitstechnisch nicht nur bewährt, sondern auch heute noch genauso eingestuft wird wie zur Entwicklungszeit, als einen starken Beweis dafür, dass die ursprüngliche Entwicklung aufgrund der Systemgestaltung und sorgfältigen Stoffauswahl ein über Jahrzehnte sicheres Produkt ergeben hat.
Bedauerlicherweise finden sich seit Jahren immer noch, selbst in vergleichsweise seriösen Internetportalen wie Wikipedia, unwissenschaftliche, laienhaft unsinnige Behauptungen zu Theaternebel bzw. Nebelfluid:
So findet sich unter den Suchbegriffen „Nebelmaschine“ und „NEBEFLUID“ z. B.:
Enthält das Nebelfluid Glycerin, sollte es nicht auf 200 °C und mehr erhitzt werden, da es dann zu dem krebserregenden Stoff Acrolein reagieren kann. Zertifizierte Nebelmaschinen verfügen daher über eine automatische Temperaturregelung, welche die übermäßige Bildung von Acrolein verhindern soll. Nebel mit Glykolen ist gesundheitlich unbedenklich, solange er nicht die normale Atemluft komplett ersetzt (Einatmen direkt aus der Nebelmaschine).
Richtig ist, dass sich alle organischen Stoffe mit ansteigender Temperatur zersetzen (thermische Degradation). Eine solcher, auch Pyrolyse genannter Abbau findet jedoch, abhängig von den Prozessbedingungen in unterschiedlichen Temperaturbereichen statt. So können verschiedene Parameter und Stabilisatoren die Zersetzung verhindern, andere Stoffe (z. B. Katalysatoren) die Zersetzung dagegen fördern.
Dass SAFEX® NEBELFLUIDE (auch mit dem genannten Stoff) bei höheren Temperaturen als 200 °C ohne Gefahr verdampft werden können bzw. müssen, beweist die tägliche Praxis, denn praktisch alle Nebelfluid-Wirkstoffe benötigen Geräte mit Prozesstemperaturen > 200 °C, weil sie darunter gar nicht richtig verdampfen.
Auch „zertifizierte Nebelmaschinen“ gibt es nicht, denn es gibt keine Zertifizierungsstelle, die Nebelgeräte „amtlich“ prüft. Nebelgeräte unterliegen zunächst dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der EU-Richtlinie 2001/95/EG, welche bestimmen, dass keine Gefahr von Erzeugnissen aus gehen darf. Sie unterliegen, je nach Bauart, auch der Maschinenverordnung (9. ProdSV) und der EU-Richtlinie 2006/42/EG und müssen dann CE-Konform sein (CE-Zeichen). In Deutschland gilt ergänzend noch die DIN 57700-245, deren Einhaltung Konformität vermuten lässt.
Insofern hat jeder Hersteller die Pflicht, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob eine Freisetzung gefährlicher Stoffe der zuvor genannten Art stattfindet und dadurch die Verbraucher gefährdet werden. SAFEX® prüft seit Jahrzehnten seine Geräte nicht nur in dieser Hinsicht, auch die Untersuchungen unabhängiger Stellen hat schon vor 35 Jahren ergeben, das Acrolein und ähnlich problematische Carbonyle bei regelgerechtem Betrieb der Geräte nicht freigesetzt werden.
Ein Hersteller kann Geräte, wie fast alle anderen Erzeugnisse auch einer freiwilligen Prüfung durch externe Stellen (TÜV etc.) z. B. zur Erlangung des GS-Zeichens unterziehen lassen.
Nebelgeräte verfügen zwangsläufig über eine »automatische« Temperaturregelung (Temperaturbegrenzer), primär zum Schutz vor Selbstzerstörung der Heizelemente und Wärmetauscher und nicht, wie naiv behauptet, um eine »übermäßige« Bildung von Acrolein zu verhindern. Diese Stoff darf weder in mäßigen noch übermäßigen Anteilen im Nebel enthalten sein, die Grenzwerte sind mittlerweile sehr niedrig.
Theaternebel kann die normale Atemluft auch nicht ersetzen, weder komplett noch inkomplett, ein sogenanntes »Einatmen« direkt aus der Maschine ist praxisfremder Unfug.
SAFEX® wird gelegentlich vorgehalten, dass der hohe Sicherheitsanspruch der SAFEX®-Produkte diese unnötig verteuert, mit anderen Worten: SAFEX® übertreibt es mit Sicherheit.
Grundsätzlich kann man natürlich Sicherheit übertreiben, so wäre es weder praktikabel noch sicherheitstechnisch sinnvoll, würde man beim Aufenthalt außerhalb von Gebäuden permanent einen Schutzhelm tragen, um sich z. B. vor herabfallenden Teilen von Flugzeugen, kleinen Meteoritenstückchen etc. zu schützen. Das Risiko, auf derartige Weise verletzt zu werden ist extrem klein, das dauerhafte Tragen eines Schutzhelms ist nicht nur unkomfortabel sondern birgt auch eigene, neue Risiken.
Im Bereich der technischen Sicherheit sollte das jedoch etwas anders gesehen werden. Auch vergleichsweise seltene Risiken können, wenn der Schadensfall eintritt, für einen Gewerbetreibenden u. U. den wirtschaftlichen Ruin darstellen.
Insofern ist es gerade für verantwortliche Mitarbeiter von Behörden und Unternehmen von Bedeutung, wie weit sie Sicherheit »sicherstellen« wollen. „Wer nichts hat, kann auch nichts verlieren“, dies ist die unausgesprochene Haltung mancher kleiner Unternehmer oder Selbständigen, deshalb findet sich in diesem Bereich häufig auch vorschriftswidriges Handeln. Wenn aber ein Unfall stattfindet und die ermittelnden Behörden feststellen, dass ggf. grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde, kann das zu sehr ernsten, auch persönlichen Konsequenzen für den Unternehmer, aber auch die leitenden Angestellten führen.
Verschiedene Unfälle der letzten Jahre im Showbereich haben gezeigt, dass auch weniger wahrscheinliche Risiken immer wieder einmal auftreten und bei bestimmten Konstellationen zu Katastrophen führen. So sind mehrere Diskotheken in verschiedenen Ländern abgebrannt, weil eine leichtsinnige Kombination aus ungeeigneter Dekoration und Pyrotechnik riskiert wurde.
Aktuell zeigt ein Unglück in einem Freizeitpark in Taiwan, bei dem 500 Menschen zum Teil äußerst schwer verletzt wurden, dass selbst das Versprühen von Farbpulver, hergestellt aus ungeeigneten Rohstoffen, unerwartet zur Katastrophe führt. Es passierte, obwohl dieses Farbpulver-Versprühen (Holi-Gulal-Pulver) seit Jahrzehnten geübte und unfallfreie Praxis bei verschiedenen Festivitäten in Fernost ist.
Das Beispiel zeigt traurigerweise, dass manche Vorgänge über Jahrzehnte unfallfrei durchgeführt werden können, ohne das ein Schaden eintritt. Das Zerstäuben von organischen und damit brennbarem Pulver war aber grundsätzlich schon immer ein potentielles Risiko, zumindest in der Nähe einer Zündquelle. Man sieht, das der »Teufel im Detail« steckt und man nur dann nicht mit schlimmen Folgen rechnen muss, wenn man sich vorher technisch sorgfältig überlegt hat, was man einsetzt und verwendet.